§ 289 UmwG - Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder
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§ 289 Geschäftsguthaben, Benachrichtigung der Mitglieder(1) Jedem Mitglied der Genossenschaft kann als Geschäftsguthaben auf Grund des Formwechsels höchstens der Nennbetrag der Geschäftsanteile gutgeschrieben werden, mit denen es bei der Genossenschaft beteiligt ist.