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§ 292 UmwG - Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
Stand 30.06.2021
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§ 292 Vorbereitung und Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung
(1) Auf die Vorbereitung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, sind die §§ 229 und 230 Abs. 2 Satz 1 und 2, § 231 Satz 1 und § 260 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Auf die Durchführung der Versammlung der obersten Vertretung, die den Formwechsel beschließen soll, ist § 239 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden.