Open user menu
§ 296 UmwG - Anmeldung des Formwechsels
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 296 Anmeldung des Formwechsels
Auf die Anmeldung nach § 198 ist § 246 Abs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden.