Open user menu
§ 298 UmwG - Wirkungen des Formwechsels
Stand 30.06.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 298 Wirkungen des Formwechsels
Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.