§ 298 UmwG - Wirkungen des Formwechsels
§ 298 Wirkungen des Formwechsels Durch den Formwechsel werden die bisherigen Mitgliedschaften zu Aktien und Teilrechten. § 266 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.