§ 304 UmwG - Wirksamwerden des Formwechsels
§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.