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§ 304 UmwG - Wirksamwerden des Formwechsels
Stand 30.06.2021
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§ 304 Wirksamwerden des Formwechsels
Der Formwechsel wird mit der Eintragung der Kapitalgesellschaft in das Handelsregister wirksam. Mängel des Formwechsels lassen die Wirkungen der Eintragung unberührt.