§ 32 UmwG - Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß
§ 32 Ausschluß von Klagen gegen den Verschmelzungsbeschluß Eine Klage gegen die Wirksamkeit des Verschmelzungsbeschlusses eines übertragenden Rechtsträgers kann nicht darauf gestützt werden, daß das Angebot nach § 29 nicht angemessen ist oder daß die Barabfindung im Verschmelzungsvertrag nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten worden ist.