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§ 37 UmwG - Inhalt des Verschmelzungsvertrags
Stand 30.06.2021
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§ 37 Inhalt des Verschmelzungsvertrags
In dem Verschmelzungsvertrag muß der Gesellschaftsvertrag, der Partnerschaftsvertrag oder die Satzung des neuen Rechtsträgers enthalten sein oder festgestellt werden.