§ 39d UmwG - Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung
§ 39d Widerspruch gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung Widerspricht ein Gesellschafter einer übernehmenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Verschmelzung, hat sie zu unterbleiben. Das Gleiche gilt, wenn der Anteilsinhaber eines übertragenden Rechtsträgers der Verschmelzung auf eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts widerspricht.