§ 53 UmwG - Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals
§ 53 Eintragung bei Erhöhung des Stammkapitals Erhöht die übernehmende Gesellschaft zur Durchführung der Verschmelzung ihr Stammkapital, so darf die Verschmelzung erst eingetragen werden, nachdem die Erhöhung des Stammkapitals im Register eingetragen worden ist.