§ 56 UmwG - Anzuwendende Vorschriften
§ 56 Anzuwendende Vorschriften Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 51 bis 53, 54 Absatz 1 bis 3 sowie des § 55 entsprechend anzuwenden.