§ 57 UmwG - Inhalt des Gesellschaftsvertrags
§ 57 Inhalt des Gesellschaftsvertrags In den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.
Diskussion zu § 57 UmwG
LX
17.07.2025 18:45