§ 57 Inhalt des GesellschaftsvertragsIn den Gesellschaftsvertrag sind Festsetzungen über Sondervorteile, Gründungsaufwand, Sacheinlagen und Sachübernahmen, die in den Gesellschaftsverträgen, Partnerschaftsverträgen oder Satzungen übertragender Rechtsträger enthalten waren, zu übernehmen.
Diskussion zu § 57 UmwG
LX
16.08.2025 03:55
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