§ 73 UmwG - Anzuwendende Vorschriften
§ 73 Anzuwendende Vorschriften Auf die Verschmelzung durch Neugründung sind die Vorschriften des Ersten Unterabschnitts mit Ausnahme der §§ 66, 68 Abs. 1 und 2 und des § 69 entsprechend anzuwenden.