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§ 84 UmwG - Beschluß der Generalversammlung
Stand 30.06.2021
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§ 84 Beschluß der Generalversammlung
Der Verschmelzungsbeschluß der Generalversammlung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Die Satzung kann eine größere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.