§ 1 RechVersV - Anwendungsbereich
§ 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen und Niederlassungen anzuwenden, für die nach § 341 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs der Zweite Unterabschnitt des Vierten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden ist.
Diskussion zu § 1 RechVersV
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08.07.2025 02:03