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§ 12 RechVersV - Andere Kapitalanlagen
Stand 27.03.2019
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§ 12 Andere Kapitalanlagen
Im Posten "Andere Kapitalanlagen" sind auch die Ausgleichsforderungen aus der Währungsreform von 1948 auszuweisen. Die "Anderen Kapitalanlagen" sind im Anhang zu erläutern, wenn sie einen größeren Umfang haben.