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§ 20 RechVersV - Abgegrenzte Zinsen und Mieten
Stand 27.03.2019
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§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten
Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.