§ 20 RechVersV - Abgegrenzte Zinsen und Mieten
§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.