§ 20 RechVersV - Abgegrenzte Zinsen und Mieten
§ 20 Abgegrenzte Zinsen und Mieten Als "Abgegrenzte Zinsen und Mieten" sind die Zins- und Mieterträge auszuweisen, die auf die Zeit bis zum Abschlußstichtag entfallen, aber noch nicht fällig sind.
Diskussion zu § 20 RechVersV
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09.07.2025 06:24