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§ 21 RechVersV - Ausgleichsbetrag
Stand 27.03.2019
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§ 21 Ausgleichsbetrag
Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.