§ 21 RechVersV - Ausgleichsbetrag
§ 21 Ausgleichsbetrag Niederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.
Diskussion zu § 21 RechVersV
LX
20.08.2025 00:53