§ 21 AusgleichsbetragNiederlassungen haben als letzten Posten der Aktivseite den Posten "Ausgleichsbetrag" einzufügen, wenn sich ein Überhang der Passivposten über die übrigen Aktivposten ergibt.
Diskussion zu § 21 RechVersV
LX
20.08.2025 00:53
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