§ 22 Nachrangige VerbindlichkeitenIm Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.
Diskussion zu § 22 RechVersV
LX
20.07.2025 07:17
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