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§ 22 RechVersV - Nachrangige Verbindlichkeiten
Stand 27.03.2019
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§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten
Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.