§ 22 RechVersV - Nachrangige Verbindlichkeiten
§ 22 Nachrangige Verbindlichkeiten Im Posten "Nachrangige Verbindlichkeiten" sind Verbindlichkeiten auszuweisen, die im Falle der Liquidation oder der Insolvenz erst nach den Forderungen der anderen Gläubiger erfüllt werden dürfen.