§ 34 RechVersV - Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft
Teilen
§ 34 Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem RückversicherungsgeschäftIm Posten "Abrechnungsverbindlichkeiten aus dem Rückversicherungsgeschäft" sind die sich aus den laufenden Abrechnungen mit den Vor- und Rückversicherern und den Rückversicherungsmaklern ergebenden Schuldsalden aus dem in Rückdeckung übernommenen und in Rückdeckung gegebenen Versicherungsgeschäft auszuweisen. Im übrigen gilt § 16 Satz 2.
Diskussion zu § 34 RechVersV
LX
03.07.2025 20:53
Wir setzen Cookies und Dienste externer Partner ein. Einige von ihnen sind essenziell (z.B. die Speicherung Ihrer Datenschutzeinstellungen), während andere uns helfen, unser Webangebot zu verbessern.