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§ 49 RechVersV - Sonstige Steuern
Stand 27.03.2019
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§ 49 Sonstige Steuern
Im Posten "Sonstige Steuern" sind Steuern auszuweisen, soweit es sich nicht um Steuern vom Einkommen und vom Ertrag oder um die Feuerschutzsteuer handelt.