§ 3 WahrnV - Topographiestelle und Topographieabteilung
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§ 3 Topographiestelle und TopographieabteilungAuf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.
Diskussion zu § 3 WahrnV
LX
23.07.2025 05:52
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