§ 3 WahrnV - Topographiestelle und Topographieabteilung
§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.