5.
Einschränkung oder Untersagung der politischen Betätigung mit unbefristeter Wirkung,
6.
Einreisebedenken mit unbefristeter Wirkung oder
7.
Bescheinigung über den Fortbestand der Niederlassungserlaubnis ausgestellt.
(3) Die Registerbehörde löscht folgende Daten:
1.
nach fünf Jahren
a)
die Ablehnung des Antrags auf Feststellung der Eigenschaft als Deutscher oder auf Anerkennung als Aussiedler oder Spätaussiedler oder die Rücknahme dieser Feststellung,
b)
ein Ausreiseverbot,
c)
eine Zurückweisung,
2.
nach zehn Jahren
a)
die Ausstellung eines Paßersatzes nach § 4 der Aufenthaltsverordnung, soweit dieser in Spalte A des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung aufgeführt ist,
b)
Daten nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 7 und 7a des AZR-​Gesetzes,
c)
Daten nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-​Gesetzes,
d)
Daten zur Förderung der freiwilligen Ausreise und Reintegration nach § 3 Absatz 1 Nummer 6 des AZR-​Gesetzes,
3.
nach zwölf Monaten Daten nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 bis 11 in Verbindung mit § 2 Absatz 1a und 2 Nummer 1 des AZR-​Gesetzes,
4.
nach 18 Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 7 des AZR-​Gesetzes und Dokumente nach § 3 Absatz 3c in Verbindung mit § 2 Absatz 2b des AZR-​Gesetzes,
5.
nach sechs Monaten Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4 und 7 des AZR-​Gesetzes und § 3 Absatz 3d in Verbindung mit § 2 Absatz 2c des AZR-​Gesetzes.
Die Fristen beginnen in den Fällen der Nummer 1 bis 4 mit Ablauf des Vierteljahres, in dem die Daten übermittelt worden sind.
(4) Daten werden im Übrigen gelöscht, wenn die ihnen zugrunde liegenden Maßnahmen zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Ablauf ihrer Befristung oder auf andere Weise erledigt sind. Bereits im Register gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status werden durch Speicherung weiterer Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status nicht gelöscht.
§ 19 Löschung von Daten, Löschungsfristen in der Visadatei In der Visadatei des Registers ist der Datensatz eines Ausländers spätestens nach fünf Jahren zu löschen, wenn Daten nach § 29 Abs. 1 des AZR-​Gesetzes gespeichert sind. Sind zusätzlich Daten nach § 29 Abs. 2 des AZR-​Gesetzes gespeichert, erfolgt eine Löschung spätestens nach zehn Jahren. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem letztmals Daten übermittelt worden sind.