Abschnitt 5. Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen, Einschränkung der Verarbeitung und Löschung von Daten

§ 16 Aufzeichnungen bei Datenübermittlungen (1) Die Registerbehörde hat sicherzustellen, daß die Aufzeichnungen nach den §§ 9, 13 und 31 Abs. 3 des AZR-​Gesetzes bei der Eingabe und beim Abruf von Daten, die von ihr selbst oder von anderen Stellen vorgenommen werden, durch ein selbsttätiges Verfahren erfolgen. Sie hat sich unabhängig von Prüfungen durch die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit durch regelmäßige Kontrollen von der ordnungsgemäßen Funktion dieses Verfahrens zu überzeugen.
(2) Aufzeichnungen nach Absatz 1 sind sechs Monate nach ihrer Entstehung zu löschen, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden. Aufzeichnungen nach § 4 Abs. 4 des AZR-​Gesetzes sind unverzüglich nach Löschung der Übermittlungssperre, Aufzeichnungen nach § 27 Abs. 2 des AZR-​Gesetzes ein Jahr nach ihrer Entstehung zu löschen.
(3) Mitteilungen nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-​Gesetzes sind sechs Monate nach Eingang bei der Registerbehörde zu vernichten, wenn sie nicht für ein bereits eingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.
§ 17 Einschränkung der Verarbeitung (1) Das Bestreiten der Richtigkeit gespeicherter Daten hat schriftlich gegenüber der Registerbehörde zu erfolgen. Die betroffene Person soll bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Insbesondere soll sie ihr bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben.
(2) Läßt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der bestrittenen Daten zur Überzeugung der Registerbehörde feststellen, wird der Datensatz der betroffenen Person mit Ausnahme der Grundpersonalien und der weiteren Personalien in der Verarbeitung eingeschränkt. Die Angaben der betroffenen Person zu ihren Grundpersonalien und ihren weiteren Personalien gelten als richtig, soweit sich nicht nachweisen läßt, daß die davon abweichenden gespeicherten Daten richtig sind. Geht ein Übermittlungsersuchen über die Grundpersonalien und die weiteren Personalien hinaus, wird der ersuchenden Stelle außer in den Fällen des § 37 Abs. 2 Satz 3 des AZR-​Gesetzes nur der Hinweis auf die Einschränkung der Verarbeitung übermittelt.
§ 18 Löschung von Daten, Löschungsfristen im allgemeinen Datenbestand (1) Im allgemeinen Datenbestand des Registers ist der Datensatz eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens zehn Jahre nach der Ausreise zu löschen. Der Datensatz eines verstorbenen Ausländers ist spätestens fünf Jahre nach seinem Tod zu löschen. Die Fristen beginnen mit Ablauf des Vierteljahres, in dem das maßgebliche Ereignis eingetreten ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Löschung des Datensatzes eines Ausländers, der das Inland verlassen hat, spätestens mit Ablauf des Vierteljahres, in dem er das 90. Lebensjahr vollendet hat, wenn einer der folgenden Sachverhalte gespeichert ist:
1.
Rechtsstellung als heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling,
2.
Anerkennung als Asylberechtigter,
3.
Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung,
4.
Ablehnung des Antrags auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit,