AA1*)B**)CD
6Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6(1)
Zuzug/Fortzug– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis g
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe a, c, d, e und g
– Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe a, d und e
– Zuspeicherung durch die Registerbehörde zu Spalte A Buchstabe e und h
– alle Stellen
a)Ersteinreise in das Bundesgebiet am(5)
b)Zuzug von einer anderen Ausländerbehörde am(5)
c)Zuzug von unbekannt am(5)
d)Fortzug ins Ausland am(5)
e)Fortzug nach unbekannt am(5)
f)verstorben am(5)
g)Wiederzuzug aus dem Ausland am(5)
h)nicht mehr aufhältig seit(5)
§ 3 Absatz 4 Nummer 6(2)– wie vorstehend –
Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– wie vorstehend, mit Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes –
– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 6(3)– wie vorstehend –
Zuzug/Fortzug– wie vorstehend –– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
–  Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
– wie vorstehend ohne Buchstabe h –
AA1*)B**)CD
6aPersonenkreisZeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 6
Zur Förderung der
freiwilligen Ausreise und Reintegration
Übermittlung durch
Ausländerbehörden
Ausländerbehörden
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
a)
Art der Ausreiseförderung durch
Bundesmittel (auch
Kofinanzierung durch europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
durch sonstige
öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch
[Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am













(1)
(5)
die mit der Förderung der
Ausreisen und der Förderung der Reintegration betrauten öffentlichen Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis b
Bundespolizei und andere
mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
oberste Bundes- und
Landesbehörden
Bundespolizei und andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden zu Spalte A Buchstabe c
b)
Art der Reintegrationsförderung durch
Bundesmittel (auch
Kofinanzierung durch europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel unter Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
Landes- und/oder
Kommunalmittel ohne Bundesbeteiligung (auch Kofinanzierung durch
europäische Mittel)
durch sonstige
öffentliche Mittel (programmunabhängig; auch
[Ko-]Finanzierung durch europäische Mittel)
(5)
entschieden amentschieden durchAktenzeichenZielstaat der FördermaßnahmeAusreise am
c)
Ausreisenachweis
Art
Ausreise am
Ausreisestaat
Zielstaat der
Ausreise
(5)