AA1*)B**)CD
12Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Statistisches Bundesamt
II)
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3§ , § , §§ ,
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA*)B**)CD
13Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Ausweisung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)(3)

(5)

(7)


(7)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(3)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
g)bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
(3)
h)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)
i)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Ausweisung
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen