AA1*)B**)CD
14Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
Abschiebung (mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c und e
Die Daten zu Spalte A Buchstabe c bis f jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis i
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Frist zur freiwilligen Ausreise
gesetzt am
zugestellt am
Frist bis
(3)
b)Ausreisepflicht
vollziehbar seit
c)
Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)



(7)
d)
Abschiebung angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)



(7)
e)
Abschiebungsanordnung gemäß § 34a AsylG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)


(7)
f)
Abschiebungsanordnung gemäß § 58a AufenthG
aa)
erlassen am
bb)
zugestellt am
cc)
vollziehbar seit
dd)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
ee)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe


(5)



(7)


(7)
g)
Abschiebung aufgrund Ausweisungvollzogen am
(4)
h)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung
(4)
i)Abschiebung
vollzogen am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
Abschiebung
(mit Ausnahme der Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1a und 1b AufenthG)
– wie vorstehend ohne die Buchstaben e und f sowie c und d jeweils ohne Doppelbuchstabe cc und dd –
 
AA*)B**)CD
14aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
Einreise- und Aufenthaltsverbot– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu Spalte A Buchstabe c bis e
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden zu Spalte A Buchstabe a
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde zu Spalte A Buchstabe a
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis d jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)nach § 11 Absatz 1 und 2 AufenthG
wegen Ausweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausweisung/Zurückschiebung/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
b)nach § 11 Absatz 6 AufenthG wegen erheblicher und schuldhafter Überschreitung der Frist zur freiwilligen Ausreise
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
c)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1
AufenthG bei bestandskräftig als offensichtlich unbegründet abgelehntem Asylantrag nach § 29a Absatz 1 AsylG
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung zuständige Luftsicherheitsbehörden nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Statistisches Bundesamt zu Spalte A Buchstabe a bis f
d)nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2
AufenthG nach wiederholt abgelehntem Asylfolge- oder -zweitantrag
angeordnet am
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
(2)


(5)

(6)


(7)


(7)
e)nach § 11 Absatz 9 AufenthG
wegen Einreise- und Aufenthaltsverbot
– Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch Wiedereinreise gehemmt am
– Für die Dauer von
(2)