AA1*)B**)CD
12Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU
a)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 1 FreizügG/EU (Angehörige von
EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(1)(2)*
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
–
Ausländerbehörden
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
–
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
–
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Statistisches Bundesamt
II)
–
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige nicht in Spalte D
Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Behörden der Zollverwaltung
–
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
–
Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
–
die für die Durchführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Jugendämter
–
Träger der Deutschen
Rentenversicherung
–
Staatsangehörigkeitsbehörden
–
Zollkriminalamt
–
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
b)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 5 Satz 2 FreizügG/EU (Angehörige von EU-/EWR-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
c)Aufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 1 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
d)Daueraufenthaltskarte nach § 5 Absatz 7 Satz 3 FreizügG/EU (nahestehende Personen von EU-Bürgern)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
e)Aufenthaltsdokument-GB nach § 16 Absatz 2 Satz 1 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige und ihre Familienangehörigen nach Artikel 18 Absatz 4 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
f)Aufenthaltsdokument für Grenzgänger-GB nach § 16 Absatz 3 FreizügG/EU (britische Staatsangehörige nach Teil Zwei
Titel II Kapitel 2 des Austrittsabkommens)
ausgestellt am
gültig bis
(2)*
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3§ , § , §§ ,
Aufenthaltsrechte nach dem FreizügG/EU
Bescheinigung des Daueraufenthaltsrechts EU-/EWR-Bürger
erteilt am
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –
–
nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen
* In diesen Fällen ist zugleich die Einreise in das Bundesgebiet zu melden, wenn die Einreise im Register noch nicht erfasst ist.
 
AA*)B**)CD
13Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Ausweisung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
I)
Die Daten zu Spalte A Buchstabe a bis f jeweils Doppelbuchstabe bb und cc werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach
§ 88 Absatz 3 des
Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreiten-
den Verkehrs beauf-
tragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die
mit der Durchführung
ausländer-, asyl- und
passrechtlicher Vor-
schriften als eigener
Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und an-
dere öffentliche Stellen
im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach
§ 7 des Luftsicher-
heitsgesetzes zustän-
dige Luftsicherheits-
behörden und für die
Zuverlässigkeitsüber-
prüfung nach § 12b
des Atomgesetzes zu-
ständige atomrecht-
liche Genehmigungs-
und Aufsichtsbehör-
den
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
a)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
–
Strafvorschrift
–
rechtliche Bezeichnung der Tat
–
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
b)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
–
Strafvorschrift
–
rechtliche Bezeichnung der Tat
–
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
sofort vollziehbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
c)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
–
Strafvorschrift
–
rechtliche Bezeichnung der Tat
–
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(1)(3)

(5)

(7)


(7)
d)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
–
Strafvorschrift
–
rechtliche Bezeichnung der Tat
–
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
noch nicht vollziehbar
(3)

(5)

(7)


(7)
e)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
–
Strafvorschrift
–
rechtliche Bezeichnung der Tat
–
Art und Höhe der Strafe

Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
f)Ausweisungsverfügung erlassen am
aa)
zugestellt am
bb)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
cc)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
–
Strafvorschrift
–
rechtliche Bezeichnung der Tat
–
Art und Höhe der Strafe

Wirkung unbefristet
unanfechtbar seit
(3)

(5)

(7)


(7)
g)bedingte Ausweisungsverfügung
gemäß § 53 Absatz 4 Satz 1 AufenthG
erlassen am
Wirkung noch nicht eingetreten
unanfechtbar seit
(3)
h)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)
i)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)
j)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
k)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)
l)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(3)
m)§ 2 Absatz 4 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt/Wiedereinreiseverbot)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)
n)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
unanfechtbar seit
(3)
o)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
sofort vollziehbar seit
(3)
p)§ 5 Absatz 4 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
noch nicht vollziehbar
(3)
q)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
noch nicht vollziehbar
(3)
r)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
sofort vollziehbar seit
(3)
s)§ 6 Absatz 1 FreizügG/EU
(Verlust des Rechts auf Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Ausreise/Abschiebung
unanfechtbar seit
(3)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Ausweisung(2)– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h, j, k, m bis r und s –
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe h bis s –– Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Ausweisung
– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, l, p und q –
(3)– wie vorstehend –– wie vorstehend –zur Durchführung ausländer- oder asylrechtlicher Aufgaben:
– nur die zu Personen-
kreis (1) in Spalte D
Nummer I genannten Stellen