AA1*)B**)CD
15Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
Einschränkung/Untersagung der politischen Betätigung– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
a)politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung befristet bis
(3)
b)politische Betätigung
eingeschränkt am
Wirkung unbefristet
(3)– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Bundesagentur für Arbeit
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
c)politische Betätigung
untersagt am
Wirkung befristet bis
(3)
d)politische Betätigung
untersagt am
Wirkung unbefristet
(3)
 
AA1*)B**)CD
16Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
Überwachungsmaßnahmen bei ausgewiesenen Ausländern nach § 56 AufenthG– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden
– Bundesagentur für
Arbeit
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt 
a)Aufenthalt nach § 56 Absatz 2 AufenthG beschränkt auf Bezirk der Ausländerbehörde …(2)
b)abweichende Regelung hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Absatz 2 AufenthG angeordnet am(2)
c)Verpflichtung hinsichtlich Wohnung nach § 56 Absatz 3 AufenthG angeordnet am(2)
d)Kontaktverbot
hinsichtlich
Personen nach
§ 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
(2)
e)Nutzungsverbot hinsichtlich Kommunikationsmittel nach § 56 Absatz 4
AufenthG
angeordnet am
(2)