AA1*)B**)CD
17PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Duldung
a)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am

(2)
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
–
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
–
Ausländerbehörden
–
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
sonstige Polizeivollzugsbehörden
–
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
b)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente
bb)
aus medizinischen
Gründen
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
(1)(2)
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
–
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
–
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
–
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Behörden der Zollverwaltung
–
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
–
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
Jugendämter
–
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
–
Staatsangehörigkeitsbehörden
–
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
f)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt ambefristet bis
(2)
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt ambefristet bis
(2)
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
(2)
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
l)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
n)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
(2)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
s)
Nummer der
Bescheinigung
(2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung(2)
–
wie vorstehend –
–
wie vorstehend –
–
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
–
wie vorstehend –
 
AA1*)B**)CD
18Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend –– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend –
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen