AA1*)B**)CD
19
Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
Passrechtliche Maßnahmen (Kapitel 2 Abschnitt 1 AufenthV)– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter 
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)Reiseausweis für Ausländer nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
b)Grenzgängerkarte nach § 12 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
c)Reiseausweis für Flüchtlinge nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
d)Reiseausweis für Staatenlose nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 AufenthV
ausgestellt am
gültig bis
(2)
AA1*)B**)CD
20Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 sowie Absatz 3f in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG– Ausländerbehörden und mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe d bis g
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Die Daten zu Spalte A Buchstabe b und c jeweils Doppelbuchstabe cc und dd werden nur an das Bundeskriminalamt in seiner Funktion als SIRENE-Büro übermittelt.

– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als
eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Bundesagentur für Arbeit
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
– für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollverwaltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Statistisches Bundesamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zollkriminalamt
a)zurückgewiesen am(4)
b)Ausreiseaufforderung vom
Frist bis
aa)
zugestellt am
bb)
unanfechtbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe



(5)


(7)



(7)
c)Abschiebung angedroht am
aa)
zugestellt am
bb)
vollziehbar seit
cc)
Schengen-Identifikationsnummer für die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Schengen-ID-Nummer)
dd)
Art der der Ausschreibung zugrundeliegenden Straftat
Strafvorschrift
rechtliche Bezeichnung der Tat
Art und Höhe der Strafe

(5)


(7)



(7)
d)zurückgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Zurückschiebung
(4)
e)zurückgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
f)abgeschoben am
Wirkung befristet bis
für die Dauer von … Jahren/… Monaten ab Abschiebung
(4)
g)abgeschoben am
Wirkung unbefristet
(4)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)
Zurückweisung, Zurückschiebung und Abschiebung im Sinne des § 71 Absatz 3 Nummer 1 bis 1b AufenthG und Hinweis auf Begründungstext– wie vorstehend –– wie vorstehend –– wie vorstehend –
– wie vorstehend –