AA1*)B**)CD
17PersonenkreisZeitpunkt der ÜbermittlungÜbermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3
Duldung
a)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 1 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am

(2)
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen zu Spalte A Buchstabe a bis p, r und s
mit grenzpolizeilichen
Aufgaben betraute Behörde zu Spalte A Buchstabe q und s
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
sonstige Polizeivollzugsbehörden
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach den §§ 18 und 18b des AZR-Gesetzes
b)
Bescheinigung über
die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 1 AufenthG
aa)
wegen fehlender
Reisedokumente
bb)
aus medizinischen
Gründen
cc)
aufgrund familiärer Bindungen
(1)(2)
dd)
weil konkrete
Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung bevorstehen
ee)
wegen eines
Asylfolgeantrags
ff)
als unbegleiteter
Minderjähriger gemäß § 58 Absatz 1a AufenthG
gg)
bei fehlendem,
aber erforderlichem Einvernehmen der Staatsanwaltschaft oder der Zeugenschutzdienststelle nach § 72 Absatz 4 AufenthG
hh)
bei fehlendem
Absehen von einer Vollstreckung nach § 456a StPO
ii)
bei stattgegebenem Eilantrag gemäß § 123 VwGO
jj)
bei Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Absatz 5 VwGO
kk)
bei Vorliegen von
Abschiebungshindernissen nach § 60 Absatz 1 bis 5 sowie 7 AufenthG
ll)
aus sonstigen
Gründen
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
Bundesagentur für Arbeit
zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes zu Spalte A Buchstabe a bis r
deutsche Auslandsvertretungen und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
c)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
d)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
Jugendämter
Statistisches Bundesamt
zu Spalte A Buchstabe a bis r
Staatsangehörigkeitsbehörden
Zollkriminalamt
e)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 1 AufenthG (Ausbildungsduldung, Anspruch)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
f)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 1 AufenthG
(Suche nach weiterem Ausbildungsplatz)
erteilt ambefristet bis
(2)
g)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 6 Satz 2 AufenthG
(Arbeitsplatzsuche nach Ausbildungsabschluss)
erteilt ambefristet bis
(2)
h)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60c Absatz 7 AufenthG
(Ausbildungsduldung, Ermessen)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
i)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Beschäftigter)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
j)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
k)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 2 AufenthG
(2)
(Beschäftigungsduldung, Regelanspruch, minderjährige ledige Kinder)erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
l)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, Beschäftigter)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
m)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen,
Ehegatte/Lebenspartner)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
n)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG in Verbindung mit § 60d Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 AufenthG
(Beschäftigungsduldung, Ermessen, minderjährige ledige Kinder)
(2)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
o)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
p)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60b Absatz 1 AufenthG (Duldung für Personen mit ungeklärter Identität)
erteilt ambefristet biswiderrufen amerloschen am
(2)
q)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2a AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
r)
Bescheinigung
über die Aussetzung der Abschiebung (Duldung) nach § 60a Absatz 2b AufenthG
erteilt ambefristet biswiderrufen am
(2)
s)
Nummer der
Bescheinigung
(2)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3
Duldung(2)
wie vorstehend –
wie vorstehend –
wie vorstehend, mit
Ausnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 23a des AZR-Gesetzes
wie vorstehend –
 
AA1*)B**)CD
18Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 1 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Nummer 3(1)
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
(3)– Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörde
I)
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtun-
gen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migra-
tion und Flüchtlinge
– Bundespolizei
– andere mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– oberste Bundes- und
Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
– sonstige Polizeivoll-
zugsbehörden der Länder
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18 Absatz 1 des AZR-Gesetzes
– deutsche Auslands-
vertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
II)
– für die Zuverlässig-
keitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes zuständige Luftsicherheitsbehörden und für die Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 12b des Atomgesetzes zuständige atomrechtliche Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige nicht in
Spalte D Nummer I oder II aufgeführte Polizeivollzugsbehörden des Bundes
– Staatsanwaltschaften
– Gerichte
– Behörden der Zollver-
waltung
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18b des AZR-Gesetzes
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Jugendämter
– Zollkriminalamt
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(2)– wie vorstehend –
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend –– wie vorstehend –
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 3(3)– wie vorstehend –
– Ausreiseverbot
erlassen am
gültig bis
– wie vorstehend –
– nur die zu Personenkreis (1) in Spalte D Nummer I genannten Stellen