AA1*)B**)CD
31aPerso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 6 des AZR-Gesetzes)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 3 des AZR-Gesetzes)
§ 3 Absatz 4 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7(2)/(3)
– Voraussetzungen des § 6 FreizügG/EU für den Rechts auf Einreise und Aufenthalt gegeben(5)– mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– Ausländerbehörden
– Aufnahmeeinrichtungen oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– ermittlungsführende Polizeibehörde
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
– sonstige Polizeivollzugsbehörden der Länder
– oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Familienkasse Direktion der Bundesagentur für Arbeit zur Aufgabenerfüllung nach § 18f des AZR-Gesetzes
AA1*)B**)CD
32Perso-
nen-
kreis
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 4 Absatz 2 Satz 2
des AZR-Gesetzes
in Verbindung
mit § 51 Absatz 1 und 5
des Bundesmeldegesetzes;
§ 6 Absatz 2 Nummer 1, 5 und 7
in Verbindung
mit § 7 Absatz 4 der
AZRG-Durchführungsverordnung)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
Bezeichnung der Daten
(§ 4 des AZR-Gesetzes)
§ 4 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 3, 4 und 6(1)/(2)/ (3)
– sofern die gesperrten Daten übermittelt werden –
– Übermittlungssperre(6)sofern nicht die Registerbehörde selbst entscheidet
– die für das Asylverfahren zuständige Organisationseinheit im Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Ausländerbehörden
– Meldebehörden
– Polizeibehörden des Bundes und der Länder als Zeugenschutzdienststellen
– alle öffentlichen Stellen
– nichtöffentliche Stellen, die humanitäre oder soziale Aufgaben wahrnehmen
– Behörden anderer Staaten, über- oder zwischenstaatliche Stellen