AB**)CD
37Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I
b)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
c)
Gerichtliche Entscheidungen
in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
Siehe § 6 der AZRG-DV
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
Ausländerbehörden
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
Bundespolizei
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
Bundeskriminalamt
Landeskriminalämter
sonstige Polizeivollzugsbehörden
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
Staatsanwaltschaften
Gerichte
Bundesagentur für Arbeit
Behörden der Zollverwaltung
Träger der Sozialhilfe
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben


*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.