AB**)CD
37Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittelnde StellenÜbermittlung
an folgende Stellen
(§ 10 Absatz 1a, § 10 Absatz 6
des AZR-Gesetzes)
Bezeichnung der Sachverhalte,
zu denen Dokumente
zu übermitteln sind
(§ 6 Absatz 5 des AZR-Gesetzes)
a)
Entscheidungen des
Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über Anerkennung, Ablehnung oder Aufhebung des Schutzstatus zu den Tabellen 8 (Teil I), 14, 14a im Abschnitt I
b)
aufenthaltsrechtliche
Entscheidungen, die eine vollziehbare Ausreisepflicht begründen zu den Tabellen 13, 14, 14a, 16, 20 im Abschnitt I
c)
Gerichtliche Entscheidungen
in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren zu den Tabellen 8 (Teil I), 13, 14 im Abschnitt I
d)
Einschränkung oder
Untersagung der politischen Betätigung zu Tabelle 15 im Abschnitt I
Siehe § 6 der AZRG-DV
–
Ausländerbehörden und
mit der Durchführung ausländerrechtlicher Vorschriften betraute öffentliche Stellen
–
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
–
mit grenzpolizeilichen Aufgaben betraute Behörden
–
in der Rechtsverordnung
nach § 58 Absatz 1 des Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
–
Ausländerbehörden
–
Aufnahmeeinrichtungen
oder Stellen nach § 88 Absatz 3 des Asylgesetzes
–
Bundesamt für Migration
und Flüchtlinge
–
Bundespolizei
–
andere mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörden
–
oberste Bundes- und Landesbehörden, die mit der Durchführung ausländer-, asyl- und passrechtlicher Vorschriften als eigener Aufgabe betraut sind
–
Bundeskriminalamt
–
Landeskriminalämter
–
sonstige Polizeivollzugsbehörden
e)
Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt nach dem FreizügG/EU zu Tabellen 13 und 16 im Abschnitt I
f)
Einreisebedenken
zu Tabelle 21 im Abschnitt I
g)
Ausweis- oder
Identifikationsdokumente
zu Tabelle 4 im Abschnitt I
–
Staatsanwaltschaften
–
Gerichte
–
Bundesagentur für Arbeit
–
Behörden der Zollverwaltung
–
Träger der Sozialhilfe
–
für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
–
die für die Durchführung
der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
–
deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visaverfahren
–
Zollkriminalamt zu Spalte A
Buchstabe b, d, e und g
–
die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen zu Spalte A Buchstaben a bis e und g
hinsichtlich freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger:
–
mit ausländer- oder asylrechtlichen Aufgaben betraute Behörden nur zur Durchführung solcher Aufgaben


*)
Es bedeuten:
(1) =
Ausländer, die keine Unionsbürger sind,
(2) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt,
(3) =
Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
Die Angaben in Spalte B gelten jeweils für den einzelnen in Spalte A genannten Speichersachverhalt. Die Angaben in Spalte A1 gelten jeweils für die gesamte Tabellenzeile.
**)
Es bedeuten:
(1) =
wenn der Antrag gestellt ist,
(2) =
wenn die Entscheidung ergangen ist,
(3) =
wenn die Entscheidung vollziehbar ist,
(4) =
wenn die Entscheidung vollzogen ist,
(5) =
wenn die Tatsache zur Kenntnis gelangt ist,
(6) =
wenn die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen,
(7) =
wenn ein Anlass oder eine Entscheidung nach (1) bis (6) die Datenübermittlung notwendig macht.