ABCD
35             
Bezeichnung der Daten
(§ 29 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 30 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 32 AZR-Gesetz)
§ 29 Absatz 1 Nummer 1
– Geschäftszeichen der Registerbehörde
(Visadatei-Nummer)
(7)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– Ausländerbehörden
– in der Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 des
Bundespolizeigesetzes bestimmte Bundespolizeibehörde
– andere mit der polizeilichen Kontrolle des
grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
– Bundeskriminalamt
– Landeskriminalämter
– sonstige Polizeivollzugsbehörden
– Träger der Sozialhilfe und für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständige Stellen
– die für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Stellen
– Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder
– Bundesnachrichtendienst
– Militärischer Abschirmdienst
– Gerichte
– Staatsanwaltschaften
– Bundesagentur für Arbeit und Behörden der Zollverwaltung
– deutsche Auslandsvertretungen, das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten und andere öffentliche Stellen im Visumverfahren
– Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 28 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes
– Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz
§ 29 Absatz 1 Nummer 1a
– Visumaktenzeichen der Registerbehörde(7)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
§ 29 Absatz 1 Nummer 2– Auslandsvertretungen und das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten
– mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs betraute Behörden
– Ausländerbehörden
Visa erteilende Behörde
a)Auslandsvertretung oder das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten(7)
b)mit der polizeilichen Kontrolle des grenz-
überschreitenden
Verkehrs betraute
Behörden
(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 3
in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4
und 5
Grundpersonalien
a)Familienname(7)
b)Geburtsname(7)
c)Vornamen(7)
d)Schreibweise der
Namen nach
deutschem Recht
(7)
e)Geburtsdatum(7)
f)Geburtsort, und -land, -bezirk(7)
g)Geschlecht(7)
h)Doktorgrad(7)
i)Weitere Personalien gemäß Abschnitt I
Nummer 4 Spalte A
(7)
j)Staatsangehörigkeiten(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 4
– Lichtbild(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 5
– Datum der Datenübermittlung des Antrags(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 6
Entscheidung über den Antrag und das
erteilte Visum
a)Visum erteilt(2)
b)Antrag abgelehnt(2)
c)Rücknahme des
Antrags
(5)
d)Erledigung des Antrags auf sonstige Weise(5)
e)die Annullierung des Visums(2)
f)Aufhebung des Visums(2)
g)Rücknahme des Visums(2)
h)Widerruf des Visums(2)
§ 29 Absatz 1 Nummer 7
Weitere Daten
a)Datum der
Entscheidung
(7)
b)Datum der Übermittlung der Entscheidung(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 8
Angaben zum Visum
a)Art des Visums(7)
b)Nummer des Visums(7)
c)Geltungsdauer des
Visums
(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 9
– die im Visumverfahren beteiligte Ausländer-
behörde
(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 10
Verpflichtungserklärung
a)Verpflichtungserklärung nach § 68 Absatz 1
AufenthG abgegeben am
(7)
b)Verpflichtungserklärung nach § 66 Absatz 2
AufenthG abgegeben am
(7)
c)Stelle, bei der sie
vorliegt
(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 11
Ge- oder verfälschte
Dokumente
a)Vorlage ge- oder
verfälschter Dokumente im Visaverfahren
(7)
b)Art des Dokuments(7)
c)Nummer des
Dokuments
(7)
d)Geltungsdauer des
Dokuments
(7)
e)Im Dokument
enthaltene Angaben über Aussteller
(7)
§ 29 Absatz 1 Nummer 12
Entscheidungen der
Bundesagentur für Arbeit über die Zustimmung zur Beschäftigung/Fest-
stellung zustimmungsfreier Beschäftigung
a)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
befristet bis
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)
b)Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit
erteilt am
unbefristet
räumlich beschränkt auf weitere Nebenbestimmungen/keine
weiteren Nebenbestimmungen
Arbeitgeberbindung/keine Arbeitgeberbindung
(7)
c)Zustimmung der
Bundesagentur für
Arbeit versagt am
(7)
d)Zustimmungsfreie
Beschäftigung bis
festgestellt am
(7)
§ 29 Absatz 2
Angaben zum Pass
a)Passart(7)
b)Passnummer(7)
c)ausstellender Staat(7)
 
ABCD
36             
Bezeichnung der Daten
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz)
Zeitpunkt
der Über-
mittlung
Übermittlung
durch folgende
öffentliche Stellen
(§ 37 Abs. 1 AZR-Gesetz)
Übermittlung/Weitergabe
an folgende Stellen
(§ 37 Abs. 2 AZR-Gesetz
i. V. m. § 17 Abs. 2 Satz 3 AZRG-DV)
§ 37 Abs. 2 Satz 1
– Sperrvermerk(6)– Zuspeicherung durch die
Registerbehörde
– alle Stellen