Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ändern.
§ 7 Organe Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Stiftungsvorstand.
§ 8 Stiftungsrat (1) Der Stiftungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied wird vom Bundesministerium für Gesundheit benannt. Zwei Mitglieder werden vom Deutschen Bundestag benannt. Zwei Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der in § 5 Absatz 1 genannten pharmazeutischen Unternehmen und der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes. Zwei weitere Mitglieder benennt das Bundesministerium für Gesundheit auf Vorschlag der überörtlichen Hämophilieverbände.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine Person, die den Vorsitz hat.
(3) Die Amtszeit der Mitglieder des Stiftungsrates beträgt fünf Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest seiner Amtszeit eine Nachfolge benannt. Wiederholte Bestellung ist zulässig.
(4) Die Mitglieder des Stiftungsrates sind ehrenamtliche tätig; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.
(5) Der Stiftungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(6) Beschlüsse faßt der Stiftungsrat mit einfacher Mehrheit; er ist beschlußfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(7) Der Stiftungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Er überwacht die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.
§ 9 Stiftungsvorstand (1) Der Stiftungsvorstand besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und höchstens zwei weiteren Mitgliedern. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden vom Bundesministerium für Gesundheit mit Zustimmung des Stiftungsrates bestellt.
(3) Der Stiftungsvorstand führt die Beschlüsse des Stiftungsrates aus und führt die Geschäfte der Stiftung. Er vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Das Nähere regelt die Satzung.
§ 10 Verwaltungskosten Die Kosten für die Durchführung der Aufgaben der Stiftung sind aus den Stiftungsmitteln zu tragen.
§ 11 Aufsicht, Haushalt, Rechnungslegung, Rechnungsprüfung (1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.
(2) Die Stiftung hat rechtzeitig vor Beginn jedes Geschäftsjahres einen Haushaltsplan aufzustellen. Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit. Das Nähere regelt die Satzung.
(3) Die Stiftung ist den Stiftern nach § 5 Absatz 1 rechnungslegungspflichtig. Die Einnahmen- und Ausgabenrechnung sowie die Mitteilung über die Gesamtkosten der Stiftung werden jeweils nach Abschluß des Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres, vorgelegt.
(4) Rechnungsprüfungsbehörde ist der Bundesrechnungshof.