Gesetz über die humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen

Eingangsformel Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Teil 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist es, aus humanitären und sozialen Gründen und unabhängig von bisher erbrachten Entschädigungs- und sozialen Leistungen an Personen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit dem Human Immundeficiency Virus (HIV) oder infolge davon an AIDS erkrankt sind, lebenslang und an deren unterhaltsberechtigte Angehörige zeitlich begrenzt finanzielle Hilfe zu leisten.
§ 2 Mittel für finanzielle Hilfe Die Mittel für die finanzielle Hilfe werden vom Bund aufgebracht.

Teil 2. Stiftung des Bundes

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Errichtung und Sitz (1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.
§ 4 Stiftungszweck Zweck der Stiftung ist es, die Zwecksetzung nach § 1 durch Auszahlung der Leistungen an die anspruchsberechtigten Personen zu erfüllen.
§ 5 Stifter, Stiftungsvermögen (1) Stifter sind der Bund, die pharmazeutischen Unternehmen Bayer AG, Immuno GmbH, Baxter Deutschland GmbH, Behringwerke AG, Armour Pharma GmbH, Alpha Therapeutic GmbH und die Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Das Stiftungsvermögen beträgt 3 Millionen Deutsche Mark.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
§ 6 Satzung Die Stiftung erhält eine Satzung, die vom Stiftungsrat (§ 8) mit den Stimmen der Mehrheit seiner Mitglieder beschlossen wird und der Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bedarf. Der Stiftungsrat kann die Satzung mit Genehmigung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem