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§ 3 HIVHG - Errichtung und Sitz
Stand 31.12.2018
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§ 3 Errichtung und Sitz
(1) Unter dem Namen "Humanitäre Hilfe für durch Blutprodukte HIV-infizierte Personen" wird eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. Die Stiftung gilt als mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden.
(2) Der Sitz der Stiftung ist Bonn.