Erkrankung hervorgehen muß. Zum Nachweis der Ursächlichkeit genügt es, daß im Verlauf einer Behandlung ein Blutprodukt verwendet worden ist, das eine HIV-Infektion verursacht haben kann. Antragstellende Personen, die nicht Bluter sind, müssen darüber hinaus durch eine Bescheinigung der mit dem Blutprodukt behandelnden Einrichtung nachweisen, wann diese ihnen das Blutprodukt verabreicht hat. Anfallende Kosten für die Ausstellung der Bescheinigungen werden nicht erstattet.
(6) Im Falle des Absatzes 2 ist durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, daß eine HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung vorliegt und die Infektion mit großer Wahrscheinlichkeit durch den Ehepartner, Verlobten oder Lebenspartner übertragen worden ist. Absatz 5 gilt für den Nachweis der HIV-Infektion des Ehepartners, Verlobten oder Lebenspartners entsprechend. Es ist nachzuweisen, daß die Ehe, das Verlöbnis oder die Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Infektion bestanden hat. Die Lebenspartnerschaft ist insbesondere anzunehmen, wenn später die Ehe geschlossen worden ist, gemeinsame Kinder vorhanden sind oder durch Bescheinigung der zuständigen Meldebehörde der gemeinsame Hausstand nachgewiesen wird. In Ausnahmefällen kann der Nachweis nach Satz 2 auch durch eine eidesstattliche Erklärung erfolgen.
(7) Im Falle des Absatzes 3 ist durch ärztliche Bescheinigung die HIV-Infektion oder die AIDS-Erkrankung sowie das Kindschaftsverhältnis nachzuweisen. Die Absätze 5 und 6 gelten für den Nachweis der HIV-Infektion der Mutter entsprechend.
(8) Im Falle des Absatzes 4 ist das Kindschaftsverhältnis oder die Ehe durch entsprechende Urkunden nachzuweisen. Im übrigen gelten die Absätze 5 bis 7 entsprechend.
§ 16 Leistungen (1) HIV-infizierte Personen erhalten eine monatliche Leistung in Höhe von 766,94 Euro, AIDS-erkrankte Personen von 1 533,88 Euro ohne Prüfung der Einkommens- oder sonstigen wirtschaftlichen Verhältnisse.
(2) Kinder im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten nach dem Tod der infizierten Person monatlich 511,29 Euro bis zum Abschluß der Berufsausbildung, längstens bis zum Ablauf des 25. Lebensjahres.
(3) Ehepartner im Sinne des § 15 Abs. 4 erhalten monatlich 511,29 Euro, wenn die infizierte Person im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes verstorben ist. Die Zahlungen enden mit Ablauf des fünften Jahres nach Beginn der Zahlungen.
(4) Die Zahlung der Leistungen beginnt frühestens mit dem Antragsmonat. Wird der Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellt, so werden die Leistungen im Falle des Absatzes 1 rückwirkend vom 1. Januar 1994 und im Falle der Absätze 2 und 3 vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes an gewährt.
(5) Die Zahlung der Leistungen endet unbeschadet der Regelungen in den Absätzen 2 und 3 mit Ablauf des Monats, in dem die anspruchsberechtigte Person stirbt. Verstirbt die antragstellende Person nach Antragseingang, so wird die auf Grund des Antrages bewilligte Leistung ihrem Ehepartner, Verlobten, Lebenspartner, ihren Kindern oder Eltern ausgezahlt, soweit sie erben.
(6) Die Leistungen werden zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst werden, entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die Anpassung erfolgt ab dem 1. Juli 2019.