§ 21 HIVHG - Anhängige Rechtsstreitigkeiten
§ 21 Anhängige Rechtsstreitigkeiten Werden anhängige Rechtsstreitigkeiten über nach § 20 Abs. 1 erloschene Ansprüche für erledigt erklärt, so trägt jede Partei die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben.