Der Umweltgutachterausschuss kann von der Zulassungsstelle Berichte zu besonderen Fragen anfordern.
§ 22 Mitglieder des Umweltgutachterausschusses (1) Mitglieder des Umweltgutachterausschusses sind
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6 Vertreter der Unternehmen oder ihrer Organisationen,
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4 Vertreter der Umweltgutachter oder ihrer Organisationen,
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2 Vertreter der Umweltverwaltung des Bundes,
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1 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung des Bundes,
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4 Vertreter der Umweltverwaltung der Länder,
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2 Vertreter der Wirtschaftsverwaltung der Länder,
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3 Vertreter der Gewerkschaften,
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3 Vertreter der Umweltverbände.
Sie unterliegen keinen Weisungen und sind ehrenamtlich tätig. Die Vorschriften der §§ 83 und 84 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sind anzuwenden.
(2) Die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses müssen in Angelegenheiten des betrieblichen Umweltschutzes über gründliche Fachkenntnisse und mindestens dreijährige praktische Erfahrungen verfügen.
(3) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit beruft die Mitglieder des Umweltgutachterausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter für die Dauer von drei Jahren auf Vorschlag der Bundesdachverbände der Wirtschaft, der freien Berufe im Einvernehmen mit den Organisationen der Umweltgutachter, der Gewerkschaften und der Umweltverbände sowie der zuständigen obersten Bundes-​ und Landesbehörden. Für die Stellvertreter gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Ein Mitglied wird höchstens zweimal in Folge für den Umweltgutachterausschuss berufen. Anschließend muss vor einer er‑
neuten Berufung eine Unterbrechung von mindestens einer Berufungsperiode liegen.
§ 23 Geschäftsordnung, Vorsitz und Beschlussfassung des Umweltgutachterausschusses (1) Der Umweltgutachterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit bedarf.
(2) Der Umweltgutachterausschuss wählt den Vorsitzenden und vier Stellvertreter aus seiner Mitte. Zu ihnen muss jeweils ein Vertreter der Unternehmen, der Umweltgutachter, der Verwaltung, der Gewerkschaften und der Umweltverbände gehören.
(3) Der Umweltgutachterausschuss beschließt
1.
in Angelegenheiten nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 mit der Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitgliederzahl,
2.
in Angelegenheiten der Geschäftsordnung mit der Mehrheit der gesetzlichen Mitgliederzahl und
3.
in sonstigen Fällen mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden.
§ 24 Widerspruchsbehörde (1) Zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen Verwaltungsakte der Zulassungsstelle ist das Bundesverwaltungsamt, das insoweit den fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit unterliegt.