Open user menu
§ 26 UAG - Geschäftsstelle
Stand 04.03.2021
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 26 Geschäftsstelle
Für die Arbeit des Umweltgutachterausschusses wird eine Geschäftsstelle eingerichtet. Sie unterliegt den Weisungen des Vorsitzenden des Umweltgutachterausschusses.