§ 14 RückforderungErgibt sich auf Grund der Neufestsetzung eine Minderung der Eigenheimzulage oder wird die Festsetzung aufgehoben, sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen.
Diskussion zu § 14 EigZulG
LX
22.08.2025 19:22
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