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§ 3 EigZulG - Förderzeitraum
Stand 05.08.2014
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§ 3 Förderzeitraum
Der Anspruchsberechtigte kann die Eigenheimzulage im Jahr der Fertigstellung oder Anschaffung und in den sieben folgenden Jahren (Förderzeitraum) in Anspruch nehmen.