Open user menu
§ 18 AFBG - Übergegangene Darlehensforderungen
Stand 26.11.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 18 Übergegangene Darlehensforderungen
Die nach § 14 Absatz 1 auf den Bund übergegangenen Darlehensforderungen werden von der Kreditanstalt für Wiederaufbau verwaltet und eingezogen.