§ 3 QNormBanV - Rechnungen, Lieferscheine und sonstige
Transportbegleitpapiere
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§ 3 Rechnungen, Lieferscheine und sonstige
TransportbegleitpapiereDer Marktbeteiligte hat in Rechnungen, Lieferscheinen und sonstigen Transportbegleitpapieren über ein Erzeugnis, für das Qualitätsnormen bestehen, bis zum Eingang in die Reifestation das Ursprungsland sowie die Güteklasse anzugeben, unter der das Erzeugnis geliefert, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht worden ist.
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