§ 7 QNormBanV - Zuständige Verwaltungsbehörde
§ 7 Zuständige Verwaltungsbehörde Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 6 wird auf die Bundesanstalt übertragen, soweit sie nach § 5 des Handelsklassengesetzes für die Überwachung der Einhaltung der Qualitätsnormen für Bananen zuständig ist.