Open user menu
§ 13 AltTZG - Auskünfte und Prüfung
Stand 07.05.2020
Zurück
Übersetzung
Teilen
§ 13 Auskünfte und Prüfung
Die §§ 315 und 319 des Dritten Buches und das Zweite Kapitel des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes bleibt unberührt.