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§ 16 AltTZG - Befristung der Förderungsfähigkeit
Stand 07.05.2020
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§ 16 Befristung der Förderungsfähigkeit
Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 sind Leistungen nach § 4 nur noch zu erbringen, wenn die Voraussetzungen des § 2 erstmals vor diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.