§ 19 ArbSchG - Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche
Vereinbarungen
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§ 19 Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften und zwischenstaatliche
VereinbarungenRechtsverordnungen nach § 18 können auch erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder von Beschlüssen internationaler Organisationen oder von zwischenstaatlichen Vereinbarungen, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist, insbesondere um Arbeitsschutzpflichten für andere als in § 2 Abs. 3 genannte Personen zu regeln.
Diskussion zu § 19 ArbSchG
LX
17.07.2025 18:18
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