Fünftes Kapitel. Organisation
Erster Abschnitt. Unfallversicherungsträger
§ 114 Unfallversicherungsträger (1) Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsträger) sind
- 1.
- die in der Anlage 1 aufgeführten gewerblichen Berufsgenossenschaften,
- 2.
- die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau; bei Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz und in sonstigen Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Unfallversicherung führt sie die Bezeichnung landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,
- 3.
- die Unfallversicherung Bund und Bahn,
- 4.
- die Unfallkassen der Länder,
- 5.
- die Gemeindeunfallversicherungsverbände und Unfallkassen der Gemeinden,
- 6.
- die Feuerwehr-Unfallkassen,
- 7.
- die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und den kommunalen Bereich.
(2) Soweit dieses Gesetz die Unfallversicherungsträger ermächtigt, Satzungen zu erlassen, bedürfen diese der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Ergibt sich nachträglich, daß eine Satzung nicht hätte genehmigt werden dürfen, kann die Aufsichtsbehörde anordnen, daß der Unfallversicherungsträger innerhalb einer bestimmten Frist die erforderliche Änderung vornimmt. Kommt der Unfallversicherungsträger der Anordnung nicht innerhalb dieser Frist nach, kann die Aufsichtsbehörde die erforderliche
Änderung anstelle des Unfallversicherungsträgers selbst vornehmen.
(3) Für die Unfallversicherung Bund und Bahn gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass bei der Genehmigung folgender Satzungen das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium der Finanzen erforderlich ist:
- 1.
- Satzungen über die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Personen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3,
- 2.
- Satzungen über die Obergrenze des Jahresarbeitsverdienstes (§ 85 Abs. 2),
- 3.
- Satzungen über Mehrleistungen (§ 94) und
- 4.
- Satzungen über die Aufwendungen der Unfallversicherung Bund und Bahn (§ 186).
§ 115 Prävention bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (1) Für die Unternehmen, für die die Unfallversicherung Bund und Bahn nach § 125 Absatz 1 Nummer 1 zuständig ist, erlässt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Vertreterversammlung der Unfallversicherung Bund und Bahn durch allgemeine Verwaltungsvorschriften Regelungen über Maßnahmen im Sinne des § 15 Absatz 1; die Vertreterversammlung kann Vorschläge für diese Vorschriften machen. Die Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger sollen dabei berücksichtigt werden. Die Sorge der Beachtung der nach Satz 1 erlassenen Vorschriften gehört auch zu den Aufgaben des Vorstands. Betrifft eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nach Satz 1 nur die Zuständigkeitsbereiche des Bundesministeriums der Verteidigung oder des Bundesministeriums der Finanzen, kann jedes dieser Bundesministerien für seinen Geschäftsbereich eine allgemeine Verwaltungsvorschrift er‑